Heute Informieren wir über weitere Anpassungen der Corona-Regelungen.In Rheinland-Pfalz ist es auch in der Omikron-Welle gelungen, das Gesundheitssystem nicht zu überfordern. Auch in anderen gesellschaftlichen Bereichen sind die Beschrän- kungen gefallen. Nach den Prognosen des Fraunhofer Instituts ITWM vom 21. April 2022 können wir optimistisch in den Mai starten.Deshalb wird das Gesundheitsministerium die Quarantäne-Beschränkungen aufheben und die rheinland-pfälzische Coronavirus-Absonderungsverordnung anpassen. Daraus folgend ergeben sich auch Änderungen für den Kita-Bereich, über die wir gerne informieren möchten.
- Anpassung der Absonderungs-Verordnung RLP ab dem 1. Mai 2022
Ab dem 1. Mai gilt nicht mehr, dass sich Kinder und Personal (sofern sie nicht geimpft oder genesen waren) bei Auftreten eines Corona-Falls in der Einrichtung als Kontakt- person in Absonderung begeben müssen. Folglich entfällt auch die Freitestung.
Diese Anpassung folgt den allgemeinen Regelungen zu „Kontaktpersonen“ und Infizier- ten in Rheinland-Pfalz, wonach sich nur noch infizierte Personen in Absonderung bege- ben müssen.
Wenn Sie oder Ihr Kind also einen positiven Test haben, müssten Sie sich für mindes- tens 5 Tage absondern. Die Absonderung endet dann automatisch, wenn für mindes- tens 48 Stunden am Stück keine typischen Symptome mehr vorhanden waren. Eine Freitestung ist nicht mehr vorgesehen.
Es entfallen für die Eltern alle Pflichten, Test- oder Immunnachweise der Kinder gegen- über der Einrichtung vorzulegen; diese können auch im Rahmen des Hausrechts der Träger nicht eingefordert werden.
- Melde- und Informationspflichten
Die Kita-Leitung bzw. Kindertagespflegeperson hat auch weiterhin die Pflicht, Sie als Eltern und Sorgeberechtigte zu informieren, wenn ein Infektionsfall in der Kita auftritt. Da die Kinder aus einer Gruppe, in der ein Fall aufgetreten ist, aber nicht mehr abge- sondert werden müssen, kann die Information aber auch auf den außerhalb von Corona üblichen Wegen (z.B. Aushang in der Kita) bekannt gegeben werden und Sie müssen Ihr Kind auch nicht frühzeitig aus der Kita abholen.
- Sonstige Maßnahmen
Die Testmöglichkeiten im Rahmen des „Testens für alle“ bleiben zunächst bestehen und können entsprechend auf freiwilliger Basis genutzt werden. Die für das Testangebot maßgebliche Coronavirus-Testverordnung des Bundes hat nach aktuellem Stand eine Laufzeit bis Ende Juni 2022.
Nach dem Wegfall der Maskenpflicht seit Anfang April 2022 können Träger der Kitas prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Konstellationen sie über ihr Hausrecht eine Maskenpflicht (z. B. für die Besuchenden) regeln.
Die Maßgaben gelten für die Kindertagespflege entsprechend. Selbstverständlich können alle Personen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie dies möchten.
Auch wird seit Anfang April bereits wieder in den in der Betriebserlaubnis vorgesehenen Konzepten gearbeitet. Um möglichen Fragen vorzubeugen, möchten wir jedoch festhal- ten: Es kann in den Einrichtungen vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht genug Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen unabhängig von pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend anzuwenden.